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Umzugskosten von der Steuer absetzen

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Ein Umzug kann eine teure Angelegenheit werden. Doch in bestimmten Fällen kann der Umzug ganz oder teilweise von der Steuer abgesetzt werden. Wir erklären die Voraussetzungen, die dafür erfüllt sein müssen.

Beruflich bedingter Umzug

Die Kosten für das Umzugsunternehmen oder für den gemieteten Pick-up, Lagerung, neue Küche, Malerarbeiten – bei einem Umzug kommt einiges zusammen. Da heißt es zunächst gut zu vergleichen und zu schauen, wo Einsparungen möglich sind. Des Weiteren können bestimmte Posten unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden.

Vor allem, wenn der Umzug aus beruflichen Gründen vorgenommen wird, lohnt es sich, die Kosten bei der nächsten Steuererklärung zu berücksichtigen. Zu den absetzbaren Kosten zählen dann:

  1. Kosten für das Umzugsunternehmen
  2. Transportkosten
  3. Verpackungskosten
  4. Durch Umzug bedingte doppelte Mietkosten
  5. Reisekosten und Übernachtungskosten
  6. Maklergebühren bzw. Maklerprovision (bei Mietverhältnissen, nicht beim Eigenheimkauf)
  7. Kosten für Nachhilfeunterricht, wenn die Kinder am neuen Ort Unterrichtsstoff für die neue Schule nachholen müssen

Allerdings muss der Umzug aus beruflichen Gründen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So können Umzugskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sich der neue Wohnort näher am (neuen) Arbeitsplatz befindet. Der Arbeitsweg muss um mindestens eine halbe Stunde kürzer sein. Auch beim Antritt des allerersten Jobs, bei der Rückkehr aus dem Ausland und Antritt einer neuen Stelle in Deutschland, bei einer Versetzung oder bei einem Arbeitgeberwechsel können Umzugskosten geltend gemacht werden.

Der Nachweis über den berufsbedingten Umzug kann durch den neuen Arbeitsvertrag oder mittels Bestätigung vom Arbeitgeber erbracht werden. Beteiligt sich der Arbeitgeber an den Kosten für den Umzug, können die von ihm übernommenen Posten nicht von der Steuer abgesetzt werden.

Selbständige und Freiberufler können ihre Umzugskosten als Betriebsausgaben absetzen, wenn der Umzug betrieblich motiviert war und beispielsweise ein Standortwechsel vorteilhaft für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit ist.

Übrigens: Auch wer aufgrund des Antritts einer ersten Ausbildung umzieht, kann dies beim Finanzamt geltend machen – in diesem Fall zählen die Umzugskosten zu den Sonderausgaben.

Die Umzugskostenpauschale

Für bestimmte sonstige Umzugskosten, die nicht als Werbungskosten absetzbar und belegt sind, kann die Umzugskostenpauschale angesetzt werden. Für diese müssen keine Einzelnachweise erbracht werden. Die Pauschale wird regelmäßig erhöht, weshalb man sich über die aktuell geltenden Regeln informieren sollte. Zu den sonstigen Umzugskosten zählen unter anderem:

  1. Renovierungskosten
  2. Trinkgelder für Umzugshelfer
  3. Einbau und Anbringung elektrischer Geräte
  4. Ummeldekosten

Steuerliche Vorteile beim privaten Umzug

Ist der Umzug rein privat veranlasst, können ebenfalls einige Posten bei der Steuererklärung angegeben werden. So können 20 % der Handwerkerkosten bis zu einer Höhe von maximal 1.200 € sowie 20 % der Kosten für den Transportdienst bis zu einer Höhe von maximal 4.000 € als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden. Materialkosten hingegen sind nicht abzugsfähig.

Als außergewöhnliche Belastung kann der Umzug bei der Steuer geltend gemacht werden, wenn der Umzug beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich war oder wenn die Umzugskosten die Grenze der zumutbaren Belastung übersteigen. In jedem Fall muss ein Nachweis für die außergewöhnliche Belastung zur Verfügung stehen.

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