Köln – Das Leben in einer Mietwohnung wird durch viele verschiedene Faktoren bestimmt. Die Regeln für das Zusammenleben in einem Mehrfamilienhaus werden zum Großteil dadurch festgelegt, dass man die anderen Bewohner nicht unnötigerweise stören darf. Was genau erlaubt ist und was verboten, klärt im Folgenden Markus Mingers, Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer.
Rauchen in der Mietwohnung
Grundsätzlich ist das Rauchen in der Wohnung erlaubt. Da Rauchen zum vertragsgemäßen Gebrauch zählt, darf es laut einem Entscheid des Bundesgerichtshofes nicht verboten werden. „Anwohner, die in ihrer Wohnung rauchen, müssen aber sicherstellen, dass der Qualm nicht in das Treppenhaus zieht, sondern nach draußen“, erklärt Rechtsanwalt Mingers. Rauchen auf dem Balkon kann allerdings eingeschränkt werden. So zeigte ein Fall in Berlin, dass das nächtliche Rauchen auf dem Balkon verboten werden kann. In diesem Fall ist der Rauch einer Dame, die nachts auf dem Balkon geraucht hat, in das danebenliegende Zimmer gezogen und hat so den Nachbarn belästigt. Ab sofort darf die Bewohnerin zwischen 20 Uhr am Abend und 6 Uhr am Morgen nicht mehr auf dem Balkon rauchen. „Würde sie gegen den gerichtlichen Vergleich verstoßen, könnte eine Strafe in Höhe von 250.000 Euro fällig werden. Die Raucherin könnte für einen Verstoß sogar ins Gefängnis kommen“, stellt Mingers fest.
Der Geräuschpegel
Grundsätzlich müssen sich Mieter an die Nachtruhe halten. Das heißt, dass es keinen Lärm zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens geben darf. Jegliche Aktivitäten, die die Zimmerlautstärke überschreiten, müssen unterlassen werden. Egal ob es Musikhören, Reparaturarbeiten, Sex oder andere Tätigkeiten sind. „Wenn sich die Nachbarn nicht an diese Regel halten, sollte die Lärmbelästigung beim Vermieter angezeigt werden. Dieser muss dann die Lärmbelästigung beseitigen. Macht er dies nicht, haben die Mieter ein Recht auf Mietminderung“, so der Rechtsexperte. Die Mietminderung kann bei 20 Prozent oder mehr liegen, unterscheidet sich jedoch von Fall zu Fall. Ein Geräusch ist allerdings erst dann von Bedeutung, wenn es vermeidlich und nicht ortsüblich ist. Außerdem muss es unerträglich laut für durchschnittliche Menschen sein, damit es als Lärmbelästigung gilt. „Wird eine Party in der Wohnung gefeiert, gilt, dass auf die Nachbarn Rücksicht genommen werden muss. Auch bei einer Feier muss die Nachtruhe eingehalten werden. Wenn diese durch Partylärm gestört wird, begeht der Mieter einen Vertragsbruch“, erläutert Mingers. „Demnach darf der Mieter dem Vermieter nach einer erfolglosen Abmahnung eine fristlose Kündigung aussprechen.“ Dass Kinder beim Spielen nicht unbedingt leise sind, ist allgemein bekannt und muss im gewissen Umfang von den anderen Mietern hingenommen … weiterlesen »