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Aufs Kleingedruckte kommt es an: Komplizierte Bauverträge führen zu Missverständnissen

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Hamburg – Die Erfüllung vom Traum eines neuen Hauses steht und fällt mit dem Bauvertrag. Laien sind jedoch schnell von juristischen Floskeln verunsichert. „Bauverträge können einerseits nach BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geschlossen und andererseits durch die VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) ergänzt werden. Bauherren sollten sich zu Beginn ihres Vorhabens genau über die Einzelheiten ihres Vertrages informieren”, rät Stephan Scharfenorth, Geschäftsführer des Baufinanzierungsportals Baufi24.de (https://www.baufi24.de/).

Der Werkvertrag nach BGB ist in den § 631ff. geregelt. Hierin sind alle Details des Bauvertrages, von der Bezahlung bis hin zur Abnahme, enthalten. Bei erheblichen Mängeln kann der Bauherr mit § 640 argumentieren und die Abnahme verweigern, oder sie erfolgt unter Vorbehalt der Mängelbeseitigung. Die Art der Abnahme ist ebenfalls im BGB geregelt und kann stillschweigend durch Zahlung oder durch eine eindeutige Erklärung erfolgen. Nicht alle Mängel sind bei der Abnahme offensichtlich. Ist beispielsweise der Keller schlecht isoliert, kann dies erst nach Jahren auffallen. Dafür räumt das BGB eine fünfjährige Frist zur Mängelanzeige ein. Innerhalb dieser Zeit muss der Bauherr die Fehler beim Bauunternehmen melden und trägt die Beweislast, ob es sich tatsächlich um einen Mangel handelt.

Grundsätzlich richten sich alle Bauverträge nach dem BGB. Die darin enthaltenden Vorschriften sind aber nicht zwingend und können durch die VOB/B ergänzt werden. Die VOB/B ist vergleichbar mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Dienstleistung. Es handelt sich dabei nicht um ein Gesetz im eigentlichen Sinne. Wird der Vertrag mit den VOB/B ergänzt, ersetzen die Klausen die Bestimmungen des BGB. Der Katalog ist dabei in der Regel sehr umfangreich und für juristische Neulinge nicht immer leicht zu verstehen. Damit auch Laien hieraus keinen Nachteil haben, dürfen sie nicht schlechter gestellt werden, als bei alleiniger Verwendung des BGB. Allerdings ist das VOB/B für Privatpersonen meistens kaum von Vorteil, weshalb Anwälte von dessen Verwendung abraten.

Ob mit VOB/B oder ohne, in jedem Fall müssen Bauherren vor Vertragsschluss die wichtigsten Unterlagen vorliegen. Dazu gehören die Baugenehmigung/Baubewilligung, statische Berechnungen und Positions- sowie Bauausführungspläne. Hinzu kommen der Wärmebedarfsausweis, das Lüftungskonzept und Feuchteschutzberechnungen. Im Einzelfall kommen noch weitere Unterlagen hinzu, beispielsweise der Schallschutz bei Reihenhäusern. „Es ist immer sinnvoll, die Unterlagen vor Vertragsschluss einem Bausachverständigen zur Prüfung zu geben. Diese geringen Kosten für den Sachverständigen schützen meist vor der finanziellen Katastrophe”, so Scharfenorth weiter.

Quelle: Baufi24 GmbH

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