Ratgeber

Geschenk vom Staat: So kommen Familien ans Baukindergeld

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Familien mit Kindern und Alleinerziehende, die Wohneigentum kaufen oder bauen, können rückwirkend zum 1. Januar 2018 vom Baukindergeld profitieren. Die Anspruchsberechtigten erhalten jährlich 1.200 Euro für jedes Kind. Die Voraussetzungen für die Förderung wurden jüngst festgelegt. Karsten Eiß von der Bausparkasse Schwäbisch Hall beantwortet die wichtigsten Fragen zum Thema.

Foto: Bausparkasse Schwäbisch HallWer hat Anspruch auf Baukindergeld?

Grundvoraussetzung für das Baukindergeld ist, dass die Familie erstmalig Wohneigentum erwirbt und tatsächlich in der geförderten Immobilie wohnt. Deshalb muss spätestens drei Monate nach dem Einzug eine Meldebestätigung vorgelegt werden. Anspruch auf die Förderung hat nur, wer im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020 baut oder kauft. „Für Bauherren wichtig: Maßgeblicher Stichtag ist der Tag, an dem die Baugenehmigung für das Bauvorhaben erteilt wurde. Beim Kauf einer Immobilie gilt der Tag des notariellen Kaufvertrags“, weiß Eiß.

Einen Antrag können Familien und Alleinerziehende stellen, in deren Haushalt mindestens ein Kind gemeldet ist, das jünger als 18 Jahre ist und für das Anspruch auf Kindergeld besteht. Wird ein Kind innerhalb der Förderdauer volljährig, bleibt die Förderung erhalten, solange noch Anspruch auf Kindergeld besteht und das erworbene Wohneigentum zehn Jahre ununterbrochen selbst genutzt wird.

Wie hoch ist das Baukindergeld?

Die Höhe der Förderung beträgt pro Kind und Jahr 1.200 Euro, bei einer Förderdauer von zehn Jahren also 12.000 Euro. Zusätzliches Schmankerl für alle Familien, die in Bayern wohnen: Der Freistaat erhöht die Förderung um jährlich 300 Euro je Kind. Zusätzlich können Familien dort die Bayerische Eigenheimzulage in Höhe von 10.000 Euro einmalig in Anspruch nehmen. „Die Bayerische Eigenheimzulage erhalten aber auch kinderlose Paare und Alleinstehende“, so Eiß.

Gelten Einkommensgrenzen?

Förderberechtigt sind ausschließlich Familien mit Kindern und Alleinerziehende, deren zu versteuerndes Jahreshaushaltseinkommen 75.000 Euro zuzüglich 15.000 Euro je Kind nicht übersteigt. Bei einer Familie mit zwei Kindern sind das zum Beispiel 105.000 Euro. Achtung: Das zu versteuernde Einkommen ist nicht gleich das Bruttoeinkommen. Es wird berechnet, indem vom Bruttoeinkommen alle Werbungskosten und Freibeträge abgezogen werden. Maßgeblich für den Anspruch ist der Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Kalenderjahres vor Antragstellung. „Das bedeutet: Wer noch in diesem Jahr den Förderantrag stellen möchte, darf im Durchschnitt der Jahre 2015 und 2016 die Einkommens-grenzen nicht überschritten haben“, erläutert Eiß. Dies muss durch Einkom-menssteuerbescheide nachgewiesen werden.

Wo und wann kann das Baukindergeld beantragt werden?

Die Anträge können ab 18. September 2018 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) online gestellt werden, die das Baukindergeld jährlich auszahlt. „Das Baukindergeld kann immer nur einer von mehreren Bausteinen … weiterlesen »

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