Oberberg – Der Oberbergische Kreis hat am gestrigen Mittwoch (18.03.2020) eine neue Allgemeinverfügung erlassen. Der Oberbergische Kreis schreibt darin:
Die Entwicklungen der letzten Tage zeigen, dass die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichen. Die Zahl der Infizierten steigt stetig an. Im Oberbergischen Kreis ist die Zahl der infizierten Personen in den letzten Tage drastisch angestiegen. Aufgrund der geltenden Erlasslage ist das Entschließungsermessen insofern reduziert, als weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen und Infektionsketten zu unterbrechen. […] Durch den vorherrschenden Übertragungsweg (Tröpfchen) z.B. durch Husten, Niesen, oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es leicht zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Laut Erlass ist eine Vermeidung von nicht notwendigen Veranstaltungen angezeigt, um dem Ziel, die Ausbreitung des Virus durch konsequente soziale Distanzierung im täglichen Leben zu verlangsamen, näher zu kommen.“
Die neuen Maßnahmen sind ab sofort bis zum 19.04.2020 gültig. Einige der Einschränkungen sind bereits bekannt, einige werden noch einmal hier aufgelistet:
Bereits bekannt: Versammlungen verboten
Verbote für Veranstaltungen und Versammlungen, auch unter freiem Himmel; Ausgenommen sind „Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -Vorsorge zu dienen bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung dienen“ (z.B. Blutspende). Versammlungen zur Religionsausübung sind verboten.
Reiserückkehrer in der Allgemeinverfügung
Reiserückkehrer aus Risikogebieten (nach Robert-Koch-Institut) dürfen 14 Tage Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. KiTas, Schulen usw.), Krankenhäuser, Einrichtungen der Pflege, Berufs- und Hochschulen nicht betreten.
Krankenhäuser müssen Maßnahmen verstärken
Krankenhäuser, stationäre Pflegeeinrichtungen usw. müssen Besuchsverbote oder -einschränkungen aussprechen. Sie sind aufgerufen „Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.“ Kantinen und Cafeterien müssen sowohl für Patienten als auch für Besucher geschlossen werden.
Auflagen in der Allgemeinverfügung
Der Besuch von Bibliotheken (außer Hochschul-Bibliotheken), Mensen, Kantinen und Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen nur mit folgenden Auflagen gestattet:
- Besucherregistrierung mit Kontaktdaten (Name, Vorname, Erreichbarkeit),
- Mindestabstand zwischen den Tischen von 2 m,
- Beschränkung der Besucherzahl auf 1 Person pro 2qm Fläche des Lesesaals bzw. Speiseraums wobei max. 2 Personen an einem Tisch Platz nehmen dürfen,
- Aushang von Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen,
- Desinfektion von Tischen und Stühlen vor jedem Wechsel der Gäste,
- stündliche Reinigung der Wasch- und Toilettenanlagen,
- Bereitstellung von Handwaschmitteln in ausreichender Menge.
Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen
„Geschäften des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkten, Abhol- und Lieferdiensten, Apotheken sowie Geschäften des Großhandels wird bis auf weiteres auch die Öffnung an Sonn- und Feiertagen von 13:00 bis 18:00 Uhr gestattet; dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag.“
Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind verboten.
Die gesamte Allgemeinverfügung finden Sie als PDF unter: http://www.obk.de/cms200/aktuelles/oeffentliche_bekanntmachungen/artikel/2020-03-18_oeb2.shtml
Quelle: Oberbergischer Kreis