Nach 15jähriger Übergangszeit treten neue Anforderungen an die Wohnqualität in Kraft
Oberbergischer Kreis – Seit dem 01.August 2003 sollen in neu errichteten Pflegeheimen 80 % der Zimmer Einzelzimmer sein. Jedem Zimmer soll grundsätzlich ein eigenes Duschbad zugeordnet sein. So hat es das Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen und die dazu ergangene Rechtsverordnung bestimmt. Für Pflegeeinrichtungen, die zu diesem Zeitpunkt bereits errichtet und in Betrieb waren (Bestandseinrichtungen) hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist von 15 Jahren zugestanden, diese Anforderungen zu erfüllen. Diese Übergangsfrist läuft nunmehr aus. Somit sind ab dem 01. August 2018 ein Anteil von 80 % Einzelzimmer und Einzel- oder Tandembäder in allen bestehenden Pflegeeinrichtungen Pflicht.
Auf die Erfüllung dieser neuen Anforderungen an die Wohnqualität hat die Aufsicht für Pflege- und Betreuungseinrichtungen beim Oberbergischen Kreis die Betreiber und die Leitungen der Bestandseinrichtungen bei Beratungen und anlässlich von Regelprüfungen immer wieder hingewiesen, sagt Dietmar Kascha, Leiter des Amtes für Soziale Angelegenheiten beim Oberbergischen Kreis. Von den 49 Pflegeeinrichtungen im Oberbergischen Kreis haben die allermeisten die Anforderungen bereits umgesetzt. Einige wenige Einrichtungen aber noch nicht. Diese müssen damit rechnen, ab August keine neuen Bewohner mehr aufnehmen zu dürfen, bis die neuen Anforderungen erfüllt sind. Die Aufsicht für Pflege- und Betreuungseinrichtungen beim Kreis ist nach dem Wohn- und Teilhabegesetz gehalten, in diesen Fällen Belegungsstopps auszusprechen.
Alle betroffenen Pflegeeinrichtungen wurden inzwischen über die beabsichtigten Maßnahmen informiert und sie haben nunmehr Gelegenheit hierzu Stellung zu nehmen. Danach wird der Kreis die notwendigen Entscheidungen treffen und den Einrichtungen bekanntgeben, so Ralf Schmallenbach, Sozialdezernent des Oberbergischen Kreises.
Quelle: OBK