Oberberg – Schwangerschaftsabbrüche sind ein kontrovers diskutiertes Thema. Verschiedene Begründungen führen zu verschiedenen Meinungen, teils biologischer, teils religiöser Art. Die Oberberg-Nachrichten.de – Redaktion hat einen Bericht der AWO über ihre Beratungstätigkeit in einem Ausschuss in Bergneustadt zum Anlass genommen, Schwangerschaftsabbrüche im Oberbergischen Kreis genauer unter die Lupe zu nehmen. Hierzu haben wir Gespräche mit der AWO Beratungsstelle in Bergneustadt und einem Anwalt für Medizinrecht, Benjamin Gebser von der Kanzlei Bauer, Soest & Partner in Wiehl geführt. Eine Anfrage an den Oberbergischen Kreis blieb leider unbeantwortet.
Derzeit keine Anbieter für Schwangerschaftsabbrüche in Oberberg
Informationen der AWO zufolge gibt es derzeit im Oberbergischen Kreis keine Praxis und kein Krankenhaus, das noch einen Schwangerschaftsabbruch durchführen würde. Vor etwa 15 Jahre ging der letzte Arzt, der diese Behandlung anbot, in Rente; Das Kreiskrankenhaus Gummersbach bietet zudem seit 2016 keine Schwangerschaftsabbrüche mehr an. Dies nahm die AWO nach eigenen Angaben zum Anlass, dem Landrat einen Brief aufgrund der mangelhaften medizinischen Versorgung zu schreiben, auf den sie nie eine Antwort erhielt. Auch die Anfrage unserer Redaktion, ob dem Kreis noch Möglichkeiten des Schwangerschaftsabbruchs im Kreisgebiet bekannt seien und aus welchen Gründen das Kreiskrankenhaus diese nicht mehr anbietet, blieb unbeantwortet.
Betroffene Frauen müssen sich dementsprechend nach Lüdenscheid, Köln oder Siegen orientieren. Daraus ergeben sich Schwierigkeiten für alle, die auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sind. Alleinerziehende, Asylsuchende, Minderjährige, Personen, die Arbeitslosengeld beziehen – zum einen spielen die Fahrtkosten eine Rolle, die auch nicht von der Krankenkasse erstattet werden, zum anderen handelt es sich aus dem Oberbergischen um eine ganze Tagesreise, die die betreffenden Schwangeren physisch und psychisch zusätzlich belastet. Hinzu kommt, dass eine Frau im Fall eines operativen Eingriffs zum Schwangerschaftsabbruch das Krankenhaus oder die Praxis nicht allein verlassen darf. Wenn keine Begleitung zur Verfügung steht, die die Fahrtkosten und Tagesreise ebenfalls auf sich nehmen kann, bleibt nur die Option ein Taxi zu buchen – mit den dazugehörigen Kosten für eine weite Fahrt.
Die Antworten auf die Frage, warum keine Schwangerschaftsabbrüche im Oberbergischen Kreis angeboten werden, sind ebenso vielfältig wie die Diskussion rund um die Thematik. Der Rückgang an Anbietern wurde uns als landesweiter Trend beschrieben. Zum Teil haben die praktizierenden Ärzte ethische Bedenken, zum Teil werden diejenigen, die Schwangerschaftsabbrüche anbieten, gestalkt, verfolgt und diffamiert. Im Gespräch mit einer AWO-Mitarbeitenden wurde uns berichtet, dass sogenannte “Lebensschützer” noch immer von Zeit zu Zeit vor dem Kreiskrankenhaus mit Plakaten demonstrieren würden.
Der Weg zum Schwangerschaftsabbruch
Um eine genauere Abschätzung zu ermöglichen, wie leichtfertig oder belastend ein Schwangerschaftsabbruch vorgenommen werden kann, haben wir auch die notwendigen Schritte erfragt, die zuvor eingeleitet werden müssen. Zumeist beginnt es mit einem positiven Schwangerschaftstest im privaten Raum, worauf ein Termin bei einem Gynäkologen die Schwangerschaft bestätigt. Es folgt ein Termin bei einer Beratungsstelle wie die der AWO in Bergneustadt, bei dem verschiedene Aspekte der Schwangerschaft und des möglichen Abbruchs besprochen werden. Hierbei wurde betont, dass es sich um eine ergebnisoffene Beratung handelt, bei der das Wohl der Betroffenen im Vordergrund steht – ohne Vorverurteilung oder Druck. Zumeist sei bereits die Entscheidung die Beratungsstelle aufzusuchen psychisch belastend, wurde uns beschrieben und die Entscheidung werde nicht auf die leichte Schulter genommen.
Infolge der Beratung wird eine Bescheinigung für diese ausgestellt. Ein weiterer Termin bei einem Gynäkologen muss zur Blutgruppenbestimmung vereinbart werden. Bei diesem soll auch die Frage beantwortet werden, wie weit die Schwangerschaft bereits fortgeschritten ist. Die Antwort bestimmt dann das weitere Verfahren: Bis einschließlich der etwa achten Woche kann medikamentös vorgegangen werden, andernfalls ist ein Abbruch durch einen operativen Eingriff möglich.
Auch bei einem medikamentösen Vorgehen wird beschrieben, dass es sich “nicht einfach um zwei Pillen” handelt, sondern dass der Schwangerschaftsabbruch bewusst wahrgenommen wird. Zwei Medikamente müssen im Abstand von drei Tagen eingenommen werden; Die erste stoppt das Wachstum, die zweite leitet die Wehen ein. Im Gegensatz dazu wird bei einem operativen Eingriff entweder mit einer Kurzzeitnarkose oder einer lokalen Betäubung vorgegangen. Während dieser erfolgt eine Ausschabung oder eine Aussaugung.
Eine zusätzliche Belastung kann entstehen, wenn die Schwangere ein Einkommen von unter 1.200 Euro im Monat hat, wie etwa bei den meisten Minderjährigen. In diesem Fall muss eine zusätzliche Bestätigung der Krankenkasse eingeholt werden, dass die Kosten übernommen werden. Seit der Pandemie hat sich dies noch erschwert, da hierzu zuvor ein zusätzlicher Termin vereinbart werden muss.
Die verschiedenen Schritte wurden uns als eine starke psychische Belastung beschrieben. Einige Frauen hätten nie damit gerechnet, sich in dieser Situation wiederzufinden und müssen nun bei einer Thematik, die kontrovers und kritisch debattiert wird, mehrere fremde Personen hinzuziehen. Selbstvorwürfe sowie die Sorge vor Vorwürfen durch Andere sind an dieser Stelle vermehrt zu beobachten.
Die juristische Perspektive
Die juristische Perspektive beschrieb uns Rechtsanwalt Benjamin Gebser:
“Das Thema Schwangerschaftsabbruch begegnet uns in der anwaltlichen Praxis in vielfältiger Form.
Einerseits geht es um Schadensersatz nach fehlgeschlagenem oder unterbliebenem Abbruch. Oder es betrifft die Frage, ob ein minderjähriges Kind gegen den Willen der Eltern einen Abbruch durchführen lassen kann. Auch die Werbung mit Schwangerschaftsabbrüchen ist immer wieder einmal Thema gerichtlicher Auseinandersetzungen.
Fakt ist: der Schwangerschaftsabbruch ist rechtswidrig und stellt per se eine Straftat – geregelt § 218 Strafgesetzbuch – dar. Juristisch formal ist ein Schwangerschaftsabbruch demnach die vorsätzliche Tötung einer vorgeburtlichen menschlichen Leibesfrucht und wird sanktioniert mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Aber es gibt Ausnahmen.
Auf Verlangen der Schwangeren ist ein Schwangerschaftsabbruch (interruptio) unter bestimmten Voraussetzungen – nach § 218a Strafgesetzbuch – straflos, wenn:
- sie eine Beratung durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle mindestens 3 Tage vor dem Eingriff durch eine Bescheinigung belegen kann und
- innerhalb der ersten 12 Schwangerschaftswochen – gerechnet ab Empfängnis erfolgt.
Ist die Schwangerschaft die Folge einer Sexualstraftat (§§ 176 – 178 Strafgesetzbuch), ist ebenfalls innerhalb der 12 Wochenfrist ein Abbruch rechtlich zulässig.
Ohne Frist kann der Abbruch erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann. Was juristisch verklausuliert klingt, heißt, dass eine Schwangere bei drohenden gesundheitlichen Gefahren z. B. bei Mehrlingsgeburten oder Depressionen oder sogar einem im Raum stehenden Suizid, einen Abbruch auch über die 12. Woche hinaus durchführen lassen kann.
Die bloße Möglichkeit der Kindesadoption oder die stationäre Behandlung und Unterbringung der Schwangeren in einer psychiatrischen Klinik stellen keine Alternativen dar und sind deswegen auch kein Hindernisgrund.
Die Fälle in unserer Kanzlei sind zumeist sehr emotional. Keine Frau und kein Paar haben sich eine solche Entscheidung leichtgemacht. Im Gegenteil: solche Eingriffe gehen einher mit hohem psychischen Druck. Medizinische Eingriffe, die nicht erfolgreich waren oder nicht ordnungsgemäß vorgenommen wurden, belasten unsere Mandantschaft in ganz anderer Dimension. Hierfür haben wir vollstes Verständnis und auch die Erfahrung, darauf Rücksicht zu nehmen. In der rechtlichen Auseinandersetzung ist der Erfolg ganz eng an unsere sachliche Herangehensweise geknüpft – anders, als in amerikanischen Anwaltsserien.”
Appell an die Politik
“Es geht um die Not der Frauen”, so die AWO-Mitarbeitende. Daher lautet der Wunsch, dass das Kreiskrankenhaus Schwangerschaftsabbrüche wieder ermöglichen solle. Der Beraterin sei bewusst, dass es keinen Rechtsanspruch auf einen Abbruch der Schwangerschaft gibt – unter ethisch vertretbaren Rahmenbedingungen sollte es jedoch die Möglichkeit zu einem solchen Abbruch geben.
Autorin: Amei Schüttler
Dass es keinen Arzt gibt, der diese Behandlung anbietet, kann ich nicht ganz nachvollziehen. Meine Schwester wurde letztens schwanger und mit ihren aktuellen Zielen kann sie sich aktuell kein Kind in ihrem Leben vorstellen. Weil sie eine Abtreibung machen will, helfe ich ihr, einen passenden Facharzt zu finden.