Oberberg – Die 7-Tage-Inzidenz für den Oberbergischen Kreis liegt aktuell bei 53,3 (Stand: 22.10.2020, 00:00 Uhr). Die 7-Tage-Inzidenz ist die Zahl der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner/innen innerhalb der vergangenen sieben Tage. Die Coronaschutzverordnung NRW gibt in ihrer aktuell gültigen Fassung ab einem Grenzwert der 7-Tage-Inzidenz von über 35 bzw. über 50 regionale Regelungen an das Infektionsgeschehen vor (siehe § 15a, Absatz 2). Weil der Schwellenwert von 35 bereits überschritten wurde, stellte der Oberbergische Kreis am Montag (19.20.2020) die Gefährdungsstufe 1 für das Kreisgebiet fest und gab die damit einhergehenden Regelungen bekannt.
Den Vorgaben der Coronaschutzverordnung entsprechend hat der Oberbergischen Kreis heute (22.10.2020) eine weitere Allgemeinverfügung veröffentlicht (www.obk.de/oebs). Die Allgemeinverfügung stellt die Gefährdungsstufe 2 für das Kreisgebiet fest. In der Folge gelten zusätzliche Regelungen der Coronaschutzverordnung. Die Feststellung der Gefährdungsstufe 2 kann erst aufgehoben werden, wenn die 7-Tages-Inzidenz über einen Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Tagen unter 50 liegt.
Für das Kreisgebiet des Oberbergischen Kreises gelten mit dem Inkrafttreten der Allgemeinverfügung ab dem 23.10.2020 folgende zusätzliche regionale Anpassungen an das Infektionsgeschehen:
- Veranstaltungen und Versammlungen sowie Kongresse sind ab dem 26.10.2020 mit maximal 100 Personen zulässig. Mit einem drei Tage vor der Veranstaltung bei dem Gesundheitsamt des Oberbergischen Kreises eingereichten Hygiene- und Infektionsschutzkonzept sind Veranstaltungen mit maximal 500 Personen im Freien oder maximal 250 Personen in Innenräumen zulässig.
- Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen sowie der Verkauf von alkoholischen Getränken sind zwischen 23 Uhr und 6 Uhr unzulässig.
- An Festen aus herausragendem Anlass außerhalb des privaten Raums dürfen höchstens 10 Personen teilnehmen.
- In der Öffentlichkeit dürfen sich außerhalb von Familien und Personen zweier Hausstände nur noch Gruppen von höchstens fünf Personen treffen.
- Dringende Empfehlung: Mund-Nase-Bedeckung auch in Bereichen tragen, in denen aufgrund einer erhöhten Personenkonzentration der gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern voraussichtlich nicht eingehalten werden kann, z.B. auf stark frequentierten Schulwegen.
Die nachfolgenden bereits bestehenden Regeln der Gefährdungsstufe 1 behalten weiterhin Gültigkeit:
- Das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern darf bei allen Arten von Veranstaltungen und Versammlungen nicht durch die Sicherstellung einer besonderen Rückverfolgbarkeit (Erhebung der Kontaktdaten und Erstellung eines Sitzplans) ersetzt werden.
- Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung besteht auch am Sitz- oder Stehplatz bei Konzerten, Aufführungen sowie sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumlichkeiten und als Zuschauer von Sportveranstaltungen.
- Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Außenbereich: Fußgängerzone Kaiserstraße und Hindenburgstraße (zwischen der La Roche-Sur-Yon-Straße und der Wilhelm-Heidbreder-Straße), Lindenplatz, Kampstraße sowie der Fußweg zwischen Kampstraße und Steinmüllerallee in Gummersbach
Den verbindlichen Wortlaut der angeordneten Regelungen entnehmen Sie bitte der Allgemeinverfügung unter www.obk.de/oebs sowie ergänzend der Coronaschutzverordnung unter www.land.nrw/corona.
Weiterhin Eigenverantwortung gefragt:
„Bitte halten Sie sich an die aufgestellten Regeln. Die kommunalen Ordnungsämter und die Kreispolizeibehörde werden die Einhaltung verstärkt kontrollieren“, richtet sich Landrat Jochen Hagt an die Oberberginnen und Oberberger. Er ruft weiterhin zu Eigenverantwortung auf: „Wie sich das Infektionsgeschehen weiterentwickelt und, ob wir die Regelungen in absehbarer Zeit lockern können oder sogar verschärfen müssen, hängt vom Verhalten jedes einzelnen ab. Die Maßnahmen können nur greifen, wenn alle mitmachen.“ Für den Oberbergischen Kreis hat die Kontaktpersonen-Ermittlung und damit einhergehende Durchbrechung von Infektionsketten weiterhin oberste Priorität. „Die Umgebungsuntersuchungen zu den laborbestätigten Fällen sind umfangreich. Das liegt auch daran, dass einige positiv getestete Personen sehr viele Kontakte hatten“, berichtet Kaija Elvermann, Leitung des Gesundheitsamtes des Oberbergischen Kreis. Wenngleich die aktuelle Allgemeinverfügung weitestgehend Bereiche des öffentlichen Lebens reguliere, sei auch im privaten Bereich Vorsicht geboten: „Wir beobachten in diesem Umfeld vermehrt Ansteckungen. Kontakte sollten deshalb auch im privaten Bereich soweit wie möglich reduziert werden. Bitte verzichten Sie auf nicht zwingend notwendige Treffen. Schützen Sie sich und Ihre Liebsten.“
Quelle: OBK
„An Festen aus herausragendem Anlass außerhalb des privaten Raums dürfen höchstens 10 Personen teilnehmen.“
Wie sieht es mit:
Festen aus herausragendem Anlass innerhalb des privaten Raums aus? Das würde mich persönlich interessieren. Kann ich z.B. eine Hochzeit bei mir zu Hause mit ca. 25 Personen feiern?