Oberbergischer Kreis – Der Oberbergische Kreis veröffentlichte vergangenen Donnerstag (15.04.2021) eine weitere Allgemeinverfügung mit zusätzlichen Maßnahmen für das Kreisgebiet. Festgelegt wurde u.a. eine Ausgangsbeschränkung, Distanzunterricht und eine verschärfte Kontaktbeschränkung für den privaten Bereich.
Nach den Ankündigungen des Landes Nordrhein-Westfalen greifen seit dem 24.04.2021 auch im Oberbergischen Kreis die Vorgaben der bundesweiten Corona-Notbremse. Auf Bundesebene wurden mit dem gestern veröffentlichten vierten Bevölkerungsschutzgesetz einheitliche Maßnahmen für die Überschreitung der Inzidenz-Schwellenwerte 100, 150 und 165 festgelegt. Liegt die Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über einem der Grenzwerte, gelten ab dem übernächsten Tag die im Gesetz genannten zusätzlichen Maßnahmen. Sinkt in dem entsprechenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter den jeweiligen Grenzwert, treten dort ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen wieder außer Kraft.
Der Oberbergische Kreis passt seine aktuell gültigen zusätzlichen Corona-Maßnahmen für das Kreisgebiet nun an die Vorgaben von Bund und Land an. Dazu wurde eine Allgemeinverfügung zur Teilaufhebung der Allgemeinverfügung vom 15.04.2021 hier veröffentlicht.
Seit dem 24.04.2021 gelten im Oberbergischen Kreis aufgrund des vierten Bevölkerungsschutzgesetzes (bundesweite Corona-Notbremse) folgende Maßnahmen:
Weil die 7-Tage-Inzidenz seit mehr als drei aufeinander folgenden Tagen über dem Schwellenwert 100 liegt:
- Kontaktbeschränkung für den privaten und öffentlichen Bereich: Ein Hausstand darf maximal eine weitere Person treffen. Die weitere Person darf von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden. Der Ort des Treffens spielt keine Rolle!
- Ausgangsbeschränkung von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr. Nur noch im Notfall, zu dienstlichen Zwecken oder wenn man zum Beispiel mit dem Hund raus muss, darf man das Haus verlassen. Zwischen 22:00 Uhr und 00:00 Uhr ist außerdem erlaubt, sich alleine draußen zu bewegen.
- Tagsüber darf Sport alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand betrieben werden, nicht im Verein oder einer Mannschaft. Davon ausgenommen sind Profisportler*innen. Profisport findet ohne Zuschauer statt. Ausgenommen sind auch Kinder, wenn sie draußen kontaktlos in Gruppen von maximal 5 Kindern trainieren. Trainer*innen müssen ggf. vorher einen Test machen.
- Im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr einschließlich Taxen gilt eine Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar). Außerdem soll das Verkehrsmittel höchstens mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen besetzt werden.
- Weiterhin öffnen dürfen: Wochenmärkte (auf denen nur Lebensmittel verkauft werden), Lebensmittelgeschäfte, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte sowie der Großhandel. Die Geschäfte dürfen nur ihr übliches Sortiment verkaufen. Dabei müssen Abstände eingehalten werden. Die Kundinnen und Kunden müssen in geschlossenen Räumen eine medizinische Maske oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen.
- Weiterhin öffnen dürfen: Werkstätten, Postfilialen, Banken und Waschsalons.
- Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt – mit Ausnahme von medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Dienstleistungen. Außerdem dürfen Friseurbetriebe und Fußpfleger geöffnet bleiben. Diese dürfen aber nur mit Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) arbeiten.
- Friseur- und Fußpflegebesuche sind nur mit negativem Test möglich.
- Schließen müssen: Freizeiteinrichtungen, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, Theater, Opern, Konzerthäuser etc. und Ladengeschäfte.
- Für Ladengeschäfte gilt: Wenn die 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 150 liegt, müssen die Ladengeschäfte grundsätzlich schließen. Sie dürfen jedoch unter strengen Vorgaben öffnen, wenn sie „Click & Test & Meet“ – also der Besuch des Geschäfts nach Terminvereinbarung und mit negativem Test – anbieten und die Kundendaten erfassen. Wenn die 7-Tage-Inzidenz seit mehr als drei aufeinander folgenden Tagen über dem Schwellenwert 150 liegt, dürfen die Ladengeschäfte nur noch „Click & Collect“ – also die Abholung von Waren nach Terminvereinbarung – anbieten.
- Die Außenbereiche von Zoos und Botanischen Gärten dürfen mit Hygienekonzepten öffnen. Besucher*innen müssen einen negativen Test vorweisen (außer Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben).
- Gastronomische Betriebe dürfen nur außer Haus verkaufen (Abholung und Lieferung).
- Übernachtungen zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt.
Weil die 7-Tage-Inzidenz seit mehr als drei aufeinander folgenden Tagen über dem Schwellenwert 165 liegt:
- Präsenzunterricht in den Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. Es findet Distanzunterricht statt. Weitere Informationen in der Schulmail des Landes NRW vom 22.04.2021.
- Kindertageseinrichtungen schließen. Es gilt das „Betreuungsverbot mit bedarfsorientierter Notbetreuung“. Anspruchsberechtigte für die bedarfsorientierte Notbetreuung sind in dem Informationsschreiben des MKFFI aufgeführt.
Weiterhin haben folgende zusätzliche Corona-Maßnahmen, die der Oberbergische Kreis bereits festgelegt hat, bis einschließlich zum 02.05.2021 Bestand:
- Beschränkungen für Versammlungen zur Religionsausübung: Die Anzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern auf 1 Person pro 10 Quadratmeter der für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Verfügung stehenden Fläche sowie grundsätzlich auf maximal 100 Personen insgesamt begrenzt. Die Dauer dieser religiösen Veranstaltungen darf 50 Minuten nicht überschreiten. Diese Regelungen gelten sowohl innerhalb als auch außerhalb geschlossener Räumlichkeiten. Darüber hinaus appelliert der Oberbergische Kreis an sämtliche Glaubens- und Religionsgemeinschaften im Kreisgebiet, von Präsenzveranstaltungen zur Religionsausübung abzusehen.
- Maskenpflicht bei der gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen: Bei der gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen durch Personen aus verschiedenen Hausständen besteht für alle Personen in den Innenbereichen der Fahrzeuge die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske.
- Maskenpflicht in vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe.
Quelle: OBK