Oberbergischer Kreis – Existenzbedrohte Vereine und Verbände können bis zu 15.000 Euro Zuschuss erhalten.
Weil aufgrund der Coronakrise beispielsweise Veranstaltungen und Feste nicht durchgeführt werden konnten, fehlen Vereinen und Verbänden Einnahmen, die zur Deckung unvermeidlicher laufender Kosten zwingend erforderlich sind. Wenn aufgrund der Corona– Pandemie der Wegfall dieser Erlöse nicht ausgeglichen werden kann, besteht jetzt die Möglichkeit diesen Betrag, als nicht rückzahlbaren einmaligen Zuschuss zu erhalten. Zur Unterstützung von Vereinen und Verbänden während der Corona-Lage stehen für „Heimat, Tradition und Brauchtum“ insgesamt 50 Millionen Euro in NRW bereit. Gemeinnützige Vereine oder Organisationen können zur Überwindung von Zahlungsschwierigkeiten, die durch die Corona- Pandemie verursacht worden sind, einen einmaligen Zuschuss in Höhe von bis zu 15.000 Euro beim Land Nordrhein-Westfalen beantragen. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Sonderhilfe.
„Im Oberbergischen Kreis sind Menschen in rund 2.500 Vereinen aktiv. Die vielen ehrenamtlichen Vereine im Oberbergischen Kreis tragen dazu bei, unsere ländliche Region als attraktiven Lebensraum zu erhalten. Ich appelliere daher an die Vereine im Oberbergischen Kreis, die sich Corona bedingt in Geldnöten befinden, die Förderhilfen zu beantragen“, sagt Landrat Jochen Hagt.
Antragsberechtigt sind alle nach den §§ 52 bis 54 Abgabenordnung als gemeinnützig oder mildtätig anerkannte Vereine und vergleichbare Organisationen in Nordrhein-Westfalen, die bereits vor dem 1. Januar 2020 bestanden haben. Von der Zuschussgewährung ausgeschlossen sind Vereine, die bereits aus einem anderen Programm eine Corona-Soforthilfe oder vergleichbare Billigkeitsleistungen erhalten haben oder erhalten können.
Zuschüsse können beantragt werden, wenn beispielsweise:
• Einnahmen für Miete des Vereinsheims fehlen.
• Rechnungen für abgesagte Veranstaltungen bezahlt werden müssen.
• Eintrittsgelder zur Bezahlung der laufenden Kosten fehlen.
Die Soforthilfe wird nicht gewährt, etwa:
• Für Maßnahmen, die nicht der Existenzsicherung des Vereins oder der Organisation dienen, wie zum Beispiel Vereinsfahrten oder Vereinsfeste.
• Wenn Liquiditätsengpass, Existenzgefährdung und/oder Zahlungsunfähigkeit unabhängig von der Corona-Pandemie bestehen oder bereits vor dem 1. März 2020 bestanden haben.
• Für nicht realisierte Einnahmen oder Gewinne aus geplanten oder üblicherweise stattfindenden Veranstaltungen.
Der Förderzeitraum erstreckt sich von 01. März bis 31. Oktober 2020. Eine Antragstellung ist bis zum 04. Dezember möglich. Die Anträge können ausschließlich online gestellt werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Oberbergischen Kreises.
Quelle: OBK