Nürnberg – Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) trägt viel Verantwortung. Und ein hohes Risiko. Er ist es, der für die korrekte Führung der Geschäfte zuständig und voll verantwortlich ist. „Ein einziger Fehler kann für den Geschäftsführer im schlimmsten Fall in den finanziellen Ruin führen“, warnt Michael Staschik von der NÜRNBERGER Versicherung. Umso wichtiger ist es, die Geschäftsführerhaftung mit einer D&O-Versicherung wirksam abzusichern.
Quelle: NÜRNBERGER Versicherung
Geschäftsführer mit beschränkter Haftung?
Die GmbH ist in Deutschland mit knapp 530.000 Unternehmen die beliebteste Rechtsform für Betriebe aller Art – von der KfZ-Werkstatt bis zum mittelständischen Anlagenbauer. Kein Wunder: In der Regel beschränkt sich die Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft, die Privatkonten der Geschäftsführer werden grundsätzlich nicht angetastet (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Doch es gibt Ausnahmen: Mangelnde Sorgfalt, Insolvenzverschleppung oder schlicht falsche Entscheidungen – liegt eine Pflichtverletzung vor, müssen auch die Firmenlenker mit ihrem gesamten Vermögen einstehen. Gegenüber dem eigenen Unternehmen (Innenhaftung) und gegenüber Ansprüchen Dritter (Außenhaftung). Welche Haftungsfallen Manager unbedingt kennen sollten und wie das eigene Hab und Gut auch im Ernstfall geschützt werden kann, erklärt Michael Staschik, Versicherungsexperte von der NÜRNBERGER.
Haftung des Geschäftsführers nach Innen
Ein Geschäftsführer muss bei seiner Tätigkeit stets die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ (nach § 43 Abs. 2 GmbHG) walten lassen. Seine Aufgabe ist es, die Vermögensinteressen der Gesellschaft zu vertreten. Und dabei den Geschäftszweck effizient und gewinnbringend zu verfolgen. Verletzt er seine Sorgfaltspflicht, haftet er gegenüber dem Unternehmen für den Schaden – mit seinem gesamten Privatvermögen. Egal ob durch eine fahrlässige oder vorsätzliche Handlung oder durch Unterlassen – so führen etwa fehlerhafte Vertragsgestaltung oder Angebotskalkulation, riskante Geschäftsabschlüsse oder das Verjährenlassen von Forderungen zu Schadenersatzansprüchen der GmbH. Unüberschaubare Haftungsrisiken birgt vor allem eine drohende Insolvenz des Unternehmens: Stellt der Geschäftsführer den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig, muss er der Gesellschaft sämtliche Zahlungen erstatten, die er seit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit noch genehmigt hat. „Hierbei handelt es sich um sogenannte verbotene Zahlungen, da die Insolvenzmasse für die Gläubiger geschützt werden soll“, erläutert Staschik.
Haftung des Geschäftsführers nach Außen
Nach außen haftet der Geschäftsführer – ebenfalls mit seinem gesamten Privatvermögen – auch gegenüber Dritten, also Lieferanten, Kunden oder Behörden. Im Falle einer Insolvenz also gegenüber den Gläubigern, wenn er zum Beispiel weiterhin Verträge abschließt und Waren bestellt, obwohl die GmbH nicht mehr zahlungsfähig ist. „Bei über 20.000 Insolvenzen allein im Jahr 2016 durchaus ein nicht zu unterschätzendes Risiko“, betont der Experte der NÜRNBERGER. Haftungsfallen lauern auch im Bereich Steuern und Sozialabgaben: Der Geschäftsführer … weiterlesen »