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Infektionsschutzgesetz – Windpocken und Masern

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Im Juli 2017 trat eine Änderung im Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft

Oberbergischer Kreis. Diese führt dazu, dass Kontaktpersonen von Patienten mit einer Erkrankung an Windpocken bei nicht ausreichendem Impfschutz Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergarten und Schule für 16 Tage nicht mehr besuchen dürfen. Ausnahme bildet eine bereits durchgemachte Erkrankung an Windpocken. Damit sind die Windpocken in Art und Umfang der Untersuchung der Patientenumgebung durch das Gesundheitsamt den Masern gleichgestellt.

Ausreichenden Schutz haben nur Personen, welche nachweislich zweimalig gegen Varizellen geimpft wurden oder die Erkrankung durchgemacht haben. Diese Empfehlung zur Impfung der Ständigen Impfkomission (STIKO) gibt es seit dem Jahr 2009, zuvor bestand seit 2004 die Empfehlung zur einmaligen Windpocken-Impfung. Dies führt dazu, dass viele Kinder auf den weiterführenden Schulen gar nicht oder nicht ausreichend geimpft sind.

Das Gesundheitsamt empfiehlt allen Bürgern, ihren Impfschutz bei dem betreuenden Haus- oder Kinderarzt dahingehend überprüfen und gegebenenfalls komplettieren zu lassen.

In Anbetracht erster Masernfälle in unseren Nachbarkreisen ruft das Gesundheitsamt auch dieses Jahr dazu auf, den Impfschutz für Masern ebenfalls kontrollieren zu lassen. Zwar sind im Oberbergischen Kreis bisher keine Masernfälle gemeldet, aufgrund der wachsenden Mobilität der Bevölkerung ist jedoch auch im Oberbergischen Kreis ein Ansteckungsrisiko vorhanden.

Quelle: OBK

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