Engelskirchen – Maifeuer sind sehr beliebt. Das Abbrennen eines solchen Brauchtumsfeuers bedarf allerdings der vorherigen telefonischen oder schriftlichen Anmeldung beim Bürgerbüro.
Zulässige Maifeuer dienen als Brauchtumsfeuer ausschließlich der Brauchtumspflege und keinesfalls der Beseitigung von pflanzlichen oder sonstigen Abfällen. Um Brauchtumsfeuer handelt es sich z.B. dann, wenn diese von Glaubensgemeinschaften, Organisationen, Vereinen oder größeren Nachbarschaften veranstaltet werden und diese Veranstaltungen für jedermann frei zugänglich sind. Bei der Verbrennung von Pflanzenschnitt nur eines einzelnen Gartenbesitzers handelt es sich also nicht um ein Brauchtumsfeuer in diesem Sinne.
Die bestehenden Umweltschutzbestimmungen, insbesondere die Reinhaltung der Luft, sind unbedingt zu berücksichtigen. In den Feuern können geeignete pflanzliche Rückstände, wie z.B. unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrennen von beschichtetem/behandeltem Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter usw.) und sonstiger Abfälle (z.B. Altreifen, Teerpappe, Farben, Kunststoffe jeglicher Art, Altöle, Tapeten und Teppiche) ist verboten. Diese Stoffe können Stichflammen hervorrufen, explosionsartig abbrennen und dadurch die Beteiligten gefährden. Außerdem trägt der Abbrand dieser Stoffe mit dazu bei, dass die Umweltbelastung unnötig erhöht wird.
Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen der Nachbarschaft durch Luftverunreinigungen, bei stark aufkommendem Wind sowie ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreiten der Flammen über den Abbrennort hinaus sind zu verhindern. Erforderlichenfalls ist das Maifeuer vorzeitig abzulöschen. Zu baulichen Anlagen, Wäldern und Energieversorgungsanlagen sind ausreichende Sicherheitsabstände einzuhalten.
Die Aufschichtung des Brennmaterials darf erst kurz vor dem Anzünden aufgeschichtet werden, um zu vermeiden, dass sich Tiere einen Unterschlupf suchen und qualvoll im Feuer verenden.
Das Feuer muss ständig von mindestens zwei Personen, von denen eine das 18. Lebensjahr vollendet haben muss, beaufsichtigt werden. Der Abbrennort darf erst verlassen werden, wenn Feuer und Glut vollständig abgelöscht sind.