Hintergrund des betrieblichen Eingliederungsmanagement
Seit 2004 sind Arbeitgeber laut §84 Absatz 2, SGB IX verpflichtet, länger erkrankten Beschäftigten ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Es ist zu gewährleisten, dass allen Arbeitnehmern Hilfestellungen angeboten werden, die innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit kann die Bedingung zur Einleitung des BEM-Verfahrens bereits nach mehr als 30 krankheitsbedingten Fehltagen innerhalb der letzten zwölf Monate erfüllt sein. Während der Arbeitgeber aufgrund der Gesetzeslage verpflichtet ist, ein BEM anzubieten, ist die Teilnahme für den Arbeitnehmer freiwillig. Ziel des BEM-Prozesses ist die Erhaltung des Arbeitsplatzes bzw. die Überwindung der Arbeitsunfähigkeit.
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Dadurch soll die frühzeitige Intervention durch den Arbeitgeber sicherstellt werden. Wie der Arbeitgeber vorzugehen hat, wird vom Gesetzgeber nicht konkret vorgegeben. Allerdings ist die Beteiligung der zuständigen Interessenvertretung (z.B. Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung) verbindlich. Es gibt keine durch den Gesetzgeber vorgegebenen Rollen. In vielen Unternehmen wird jedoch ein BEM-Beauftragter (Prozess-verantwortlich) bzw. ein oder mehrere BEM-Verantwortliche etabliert. Letztere sind für die Durchführung des BEM-Verfahrens zuständig. Inzwischen hat das BEM insbesondere im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht – etwa im Falle einer Kündigung – eine besondere Bedeutung. Das BEM muss sicherstellen, dass alternative Maßnahmen identifiziert werden, um einer potentiellen Kündigung vorzubeugen. Verzichtet ein Arbeitgeber auf die Durchführung eines BEM, liegt die Beweislast bei ihm, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch geeignete Maßnahmen hätte erhalten werden können. Arbeitgeber, die keinen oder einen unzureichenden BEM-Prozess etabliert haben, tragen somit ein substantielles Risiko, einen Rechtsstreit zu verlieren.
Anforderungen an den Arbeitgeber bzw. den BEM-Beauftragten und das IT System
Für die Personalabteilung ergeben sich folgende Anforderungen:
- Es besteht eine Informationspflicht zum Inhalt und Ablauf des BEM-Prozesses gegenüber den Angestellten bzw. deren Interessenvertretung.
- Die krankheitsbedingten Abwesenheiten müssen nachgehalten werden und transparent sein.
- Beim Erreichen des BEM-Schwellwertes (6 Wochen ununterbrochen arbeitsunfähig oder mehr als 30 Krankheitstage in den vergangen 12 Monaten) ist ein BEM-Prozess zu initiieren.
- Der Ablauf bzw. die Weichenstellungen im Prozess sind zu dokumentieren. Hier ist vor allem das initiale Einverständnis des erkrankten Mitarbeiters zu nennen, als Voraussetzung für die Weitergabe der Krankheitsdaten an die Prozessbeteiligten. Der Mitarbeiter ist dabei insbesondere über die Freiwilligkeit und den Datenschutz zu orientieren. Im Falle eines Formfehlers bei der Durchführung des BEM-Prozesses, erachten die Gerichte den kompletten Vorgang als unwirksam.
Auch ohne Zustimmung der bzw. des Erkrankten, ist der Betriebsrat grundsätzlich auskunftsberechtigt. Der Betriebsrat hat gemäß § 84 Abs.2 Satz 7 SGB IX die Aufgabe, zu überwachen, ob der Arbeitgeber die gesetzlichen Vorgaben … weiterlesen »