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Clawbacks und strengere Anforderungen an die Vergütung in Banken

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Frankfurt – Mit der heute in Kraft tretenden neuen Institutsvergütungsverordnung setzt die BaFin die ab 2017 geltenden aktuellen Vorgaben der Europäischen Bankenaufsicht EBA in nationales Recht um. Sie hält dabei an ihren im Vorfeld diskutierten strengeren Auflagen für die Vergütung in Instituten, die unter das Kreditwesengesetz (KWG) fallen, fest. Die verschärften Regelungen betreffen insbesondere die Gewährung, Auszahlung und Rückforderung von variabler Vergütung. Andererseits bleiben nicht-bedeutende Institute nach dem sogenannten Proportionalitätsprinzip weiter von der Identifikation von Risikoträgern befreit.

Die jetzt verabschiedete neue Fassung der Institutsvergütungsverordnung gilt ab dem 04. August 2017. Alle Regelungen, die einer Bemessungsgrundlage unterliegen – wie zum Beispiel Bonuszahlungen -, sind erstmals für die dem Veröffentlichungsdatum folgenden Bemessungszeiträume umzusetzen. Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Töchter von Instituten sind und über das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) direkt von den relevanten europäischen Spezialregelungen (OGAW bzw. AIFMD) erfasst sind, bleiben weiterhin von der gruppenweiten Anwendung der Institutsvergütungsverordnung unberührt.

“Die Neuregelungen der Institutsvergütungsverordnung führen an einigen neuralgischen Punkten zu einer Verschärfung der bisherigen Vergütungspraxis, so zum Beispiel die Einführung sogenannter Clawbacks – also der Rückforderung bereits ausbezahlter variabler Vergütung bei Fehlverhalten – oder die strengeren Auflagen für die variable Vergütung von Risikoträgern”, bewertet Isabel Jahn, Senior Managerin Financial Services bei hkp/// group die aktuelle Entwicklung. “Die Beibehaltung des Proportionalitätsprinzips lässt dagegen kleinere bzw. nicht-bedeutende Institute hörbar aufatmen. Die Anzahl der Risikoträger in Instituten in Deutschland wird sich somit erst einmal nicht signifikant erhöhen”, so die Bankenexpertin.

Vier Themenfelder als Kern der Neuregelung

Der erste Blick in die Verordnung zeigt, dass die wesentlichen Neuerungen vier zentrale Themengebieten betreffen. Die bedeutendste Veränderung stellt die Einführung von Clawbacks zur Sanktionierung von Fehlverhalten dar. Damit wird die Möglichkeit zur Rückforderung von Vergütung und die Streichung noch ausstehender variabler Vergütung bei Risikoträgern über einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren eingeführt.

Allerdings ist die praktische Umsetzung der Clawback-Regelungen mit vielen Unwägbarkeiten verbunden. “Die ersten Fragezeichen ergeben sich bei der Formulierung der entsprechenden Passagen in den Arbeitsverträgen. Außerdem ist noch nicht geklärt, welche Art von Fehlverhalten eines Risikoträgers aus aufsichtlicher Sicht eine Rückforderung der ausbezahlten variablen Vergütung zur Folge haben soll”, meint Carsten Roth, Senior Manager Financial Services bei hkp/// group. Seiner Meinung nach ist selbst bei Klärung aller Punkte immer noch offen, wie Clawbacks von den deutschen Arbeitsgerichten beurteilt werden.

Weiterhin gibt es verschärfte Anforderungen an den Aufschub und Überprüfung von Erfolgsbeiträgen in der variablen Vergütung. Hier wird es künftig darauf ankommen, welcher Kategorie von Risikoträgern ein Mitarbeiter angehört – daran bemisst sich der Zeitraum, für den die … weiterlesen »

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